Abstract
"In dem vorliegenden Titel wird schwerpunktmäßig die Frage erörtert, ob der Umweltschutz als Staatsziel den Schutzbereich der Grundrechte begrenzt oder nicht. Innerhalb des Grundrechtskatalogs besteht ein Anwendungsvorrang für die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Grundgesetz, soweit es um Handlungen geht, die erst durch Herrschafts-, Nutzungs- oder Verfügungsansprüche über Sachen zu verwirklichen sind. Für die Bestimmung von Reichweite und Intensität des Schutzumfanges sowie des Verhältnis zwischen Naturgütern zu Privateigentum ist der Gesetzgeber zuständig. Dabei hat er Kriterien wie die eigene Leistung, die Privatnützlichkeit und die existenzsichernde Bedeutung von Naturgütern zu berücksichtigen. Die übrigen menschlichen Einwirkungen verbleiben als Ausdruck der Freiheitsausübung. Sie stellen einen normativen Konflikt zwischen Freiheit und Umweltschutz dar."
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