Abstract
"Seit Urgedenken gibt es Lärm, und seit es Menschen gibt, fühlen sich diese durch ihn gestört. Philosophen, Dichter und Denker aller Epochen haben dies in ihren Werken dokumentiert.
Ob Hippokrates, Platon oder Aristoteles, Horaz, Dante oder Goethe – sie alle haßten den Lärm und liebten die Ruhe. Nicht alle aber waren bei der Lösung ihrer Lärmprobleme so erfolgreich wie Immanuel Kant, der sich in seiner frühmorgendlichen Arbeit durch das Krähen eines Hahnes gestört fühlte: Kant kaufte kurzerhand den Kräher und verspeiste ihn bei einem Festmahl mit seinen Freunden.
Mit zunehmender Industrialisierung nahmen auch die Beeinträchtigungen durch „unerwünschten Schall“ (Lärm) zu, so dass ein Strauß von gesetzlichen Regelungen notwendig wurde.
Nun herrscht im Bezug auf den Lärmschutz und das Recht der nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nach §§ 22ff. BImSchG mittlerweile insgesamt kein Mangel an ausgezeichneten Schriften unterschiedlichen Zuschnitts.
Mit der vorliegenden Arbeit sollen praxisnah an einem komplexen Fall die sich ergebenden rechtlichen Fragestellungen verdeutlicht und einer Lösung zugeführt werden.
Dies ist nicht zuletzt deshalb in so überschaubarem Umfang möglich, da die Gesetzesflut, die der Rechts- und Sozialstaat hervorgebracht hat, zumindest das Recht der nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen nicht in vollem Umfang erfasst hat."
Bestellung
|